Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1997 Kredite bis zur Höhe
von 2 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung
wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1997 fällig
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht
ergibt.
(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als
Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der
Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan
veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen
selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und
Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 7 Abs. 1
und 2). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000
000 Deutsche Mark insgesamt bedarf der Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages.
(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die
Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder
Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von
Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird.
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der
nach Satz 2 getilgten Beträge.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1997 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1
festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden.